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   FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04   

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FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04 (https://dejure.org/2005,19284)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 V 1755/04 (https://dejure.org/2005,19284)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 4 V 1755/04 (https://dejure.org/2005,19284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbliche Einkünfte durch Ausschüttung oder Rückzahlung von Eigenkapital (sog. EK 04) aus wesentlichen Beteiligungen; Voraussetzungen für die Entstehung eines Veräußerungsgewinns; Gewinnerhöhung durch vorhandene negative Anschaffungskosten; Anwendbarkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen einer GmbH in den neuen Bundesländern für das Jahr 1990 aufgrund negativer Anschaffungskosten der GmbH; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1997 und 1998)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen einer GmbH in den neuen Bundesländern für das Jahr 1990 aufgrund negativer Anschaffungskosten der GmbH - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1997 und 1998)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1044
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 44/96

    EK-04-Ausschüttung bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04
    Derartige Ausschüttungen, für die EK 04 als verwendet gilt, haben im Rahmen der Besteuerung nach § 17 EStG eine Minderung der Anschaffungskosten für die Gesellschaftsanteile zur Folge, und zwar auch dann, wenn dadurch der Betrag der Anschaffungskosten - wie im Streitfall - negativ wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 44/96, BStBl II 1999, 698, 700f.).

    Die Verminderung steht in systematischem Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG : Diese Vorschrift bestimmt nicht nur negativ, dass die Ausschüttungen wegen der in § 54a Nr. 1 KStG vorgesehenen Verrechnung mit dem EK 04 beim Antragsteller nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; darüber hinaus modifiziert sie als Bewertungsvorschrift den Anschaffungskostenbegriff des § 17 Abs. 2 EStG dahingehend, dass derartige Ausschüttungen zu Lasten des EK 04 die Anschaffungskosten mindern (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1999 a.a.O., BStBl II 1999, 698, 701).

    Dies gilt umso mehr, als auch nach der bis 1996 geltenden Fassung des § 17 Abs. 1 , Abs. 4 Satz 1 EStG im Falle einer Veräußerung der Anteile oder einer Liquidation der GmbH zwischenzeitliche Ausschüttungen aus dem EK 04 bei Berechnung des Veräußerungsgewinnes zu berücksichtigen waren, soweit hierdurch negative Anschaffungskosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1999 a.a.O., BStBl II 1999, 698, 700f.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04
    Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf den Fortbestand der bisherigen, für ihn günstigen Steuerrechtslage hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit der Ausschüttungen vertraut haben sollte, wäre ein derartiges Vertrauen in den Fortbestand bislang bestehender steuerlicher Freiräume nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1984 1 BvR 1157/82 und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 68, 287, 307; 105, 17, 40).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04
    Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf den Fortbestand der bisherigen, für ihn günstigen Steuerrechtslage hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit der Ausschüttungen vertraut haben sollte, wäre ein derartiges Vertrauen in den Fortbestand bislang bestehender steuerlicher Freiräume nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1984 1 BvR 1157/82 und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 68, 287, 307; 105, 17, 40).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Auszug aus FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04
    Entgegen dem Begehren des Antragstellers lassen sich auch nicht - als Ausgleich für die Verminderung - die Anschaffungskosten der Anteile um die Gewinne der GmbH des zweiten Halbjahres 1990 erhöhen mit der Begründung, diese Gewinne ließen sich aufgrund der durch § 54a Nr. 1 KStG bewirkten Zuordnung zum EK 04 als (die Anschaffungskosten nachträglich erhöhende) verdeckte Einlagen qualifizieren: Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung entstehen insbesondere dann, wenn der Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen Vermögensvorteile zuwendet und diese Zuwendungen ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BStBl II 1995, 362, 366).
  • FG Sachsen, 11.07.2001 - 6 V 202/00

    Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG durch Ausschüttung bzw. Rückzahlung aus

    Auszug aus FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04
    Das folgt aus der in § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG angeordneten entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG : Danach entsteht ein Veräußerungsgewinn insoweit, als die Ausschüttung die Anschaffungskosten der Anteile übersteigt; bei Bemessung der Anschaffungskosten sind gesellschaftsrechtlich veranlasste Erhöhungen bzw. Verminderungen der Anschaffungskosten - insbesondere durch vorangegangene Einlagen bzw. Ausschüttungen - zu berücksichtigen (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 11. Juli 2001 6 V 202/00, EFG 2001, 1199f.; Kirchhof/Söhn, EStG , § 17 Rn. E 168).
  • FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14

    Berücksichtigung von negativen Anschaffungskosten (in Bezug auf Ausschüttungen

    Die Einwendungen der Betriebsprüfung, der steuerliche Berater der GmbH hätte sich auf eine Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 23. Februar 2005 - 4 V 1755/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1044) berufen, das die Auffassung der Betriebsprüfung stütze, sei nicht nachvollziehbar, da die GmbH in den Jahren keinerlei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto vorgenommen habe, sodass für den Gesellschafter B jedenfalls keine Besteuerung nach § 17 EStG in Betracht gekommen sei.

    Auch die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2005 - 4 V 1755/04 (a. a. O.) ist hier nicht einschlägig, da Herr B zum Zeitpunkt der hier streitigen Ausschütten noch nicht wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der GmbH beteiligt war.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2011 - 2 K 2080/07

    Ermittlung des Gewinns aus der Entnahme einer im Sonderbetriebsvermögen

    Entsprechend gehe etwa auch das Sächsische Finanzgericht in einem Beschluss vom 23.02.2005 4 V 1755/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1044) davon aus, dass im Rahmen von § 17 EStG eine Minderung von Anschaffungskosten um aus dem EK 04 erfolgte Ausschüttungen nur dann zu vollziehen sei, wenn zuvor tatsächlich Anschaffungskosten in Höhe des EK 04 aufgewendet worden seien.
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